Satzung des Heimatvereins Zehlendorf e.V. (1886)
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen: ,,Heimatverein Zehlendorf e.V. (1886)“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Zehlendorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist unter der Reg.-Nr. VR 2805 Nz in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
§ 2
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinsamer Arbeit der Mitglieder auf den Gebieten der Heimatkunde des Bezirks Zehlendorf. Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und im Sinne der demokratischen Grundordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein vertieft die schul- und erwachsenenpädagogischen Tätigkeiten der Zehlendorfer Schulen, der Volkshochschule sowie geschichtswissenschaftlicher Museen und Vereine. Diesen Aufgaben dienen
- öffentliche Vorträge, Wanderungen, Studienfahrten, Führungen und
Besichtigungen; - Anregung und Förderung bezirkskundlicher Arbeiten, insbesondere von Schülern und Studierenden;
- nterhalt und Erweiterung des Vereinsmuseums, der Bibliothek, des
Archivs und der heimatkundlichen Sammlung; - Herausgabe der ,,Zehlendorfer Heimatbriefe“ mehrmals jährlich sowie
Herausgabe der Reihe ,,Zehlendorfer Chronik“ in unregelmäßigen Ab-
ständen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen – wie auch immer geartet – Rückzahlungen an die Mitglieder nicht erfolgen.
(6) Ausdrücklich als Leihstücke dem Archiv oder der Ausstellung zur Verfügung gestellte und gekennzeichnete Gegenstände müssen den Besitzern zurückgegeben werden.
§ 3
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand des Vereins.
(2) Der Vorstand entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Erlöschen,
c) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres er- klärt werden muss,
d) durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder -satzung grob verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag über ein Jahr im Rückstand ist. Hiergegen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 4
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 5
(1) Alljährlich beruft der Vorstand im ersten Quartal des laufenden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen ein. Die Einberufung kann durch Bekanntgabe im „Zehlendorfer Heimatbrief“ oder durch schriftliche Einladung erfolgen.
(2) Unabhängig vom jährlichen Turnus kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder eine Einberufung verlangen.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die das Recht haben, die Revision der Kassenbestände und der Belege jederzeit vorzunehmen,
c) die Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie alle sonstigen der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Entscheidung unterbreiteten Angelegenheiten,
f) die Auflösung des Vereins.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern dies in der Satzung nicht anders bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern im Wortlaut mitzuteilen.
(6) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich durch einen Mehrheitsbeschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer für diesen Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung.
§ 6
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
(2) Geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder dem amtierenden Vertreter mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. Der Vorstand ist berechtigt, Hilfspersonal gegen Vergütung einzustellen.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 7
Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf seinen Sitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser des Protokolls zu unterschreiben.
§ 8
(1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich durch be- sondere, die Zwecke des Vereins fördernde Leistungen verdient gemacht haben.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 9
Der Vorstand kann Fachleute oder Arbeitsausschüsse für den Vereinszweck betreffende Sachgebiete berufen.
§ 10
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung Stadtmuseum Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Vermögensübertragung bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
14169 Berlin-Zehlendorf,
den 20. Februar 2017
Klaus-Peter Laschinsky, Vorsitzender
